Bei Vermüllung, Verwahrlosung und Tier-Hortung in Privathaushalten:
Was tun nun? Wer ist zuständig?
Wie weit und wann darf die Behörde eingreifen?
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Wie weit und wann darf die Behörde eingreifen?
Was kann man exemplarisch für die Problematik Messie und Tier-Hortung tun?
Bei Vermüllung, Verwahrlosung und Tier-Hortung in Privathaushalten: Was tun nun? Wer ist zuständig? Wie weit und wann darf die Behörde eingreifen? Bei Vermüllung und Verwahrlosung in Privathaushalten versucht das Gesundheitsamt: Sanitäts-Direktionen / Gesundheitsdirektionen in der Schweiz mit dem Bewohner Kontakt aufzunehmen, wenn Hinweise auf eine Hilfebedürftigkeit vorliegen. Es wird versuchen, die verursachende Person z.B. bei einem angemeldeten Hausbesuch anzutreffen, zu beraten und Hilfe anzubieten. Das Gesundheitsamt kann keine Verantwortung für den Zustand der vermüllten Wohnung übernehmen. Sollte der Bewohner die Folgen einer Vermüllung und Verwahrlosung nicht erkennen, so kann versucht werden, eine gesetzliche Betreuung anzuregen. Auch Angehörige oder Nachbarn können eine Betreuung beantragen. Das Gesundheitsamt kann niemanden zur Beratung zwingen, solange er nicht sich selbst oder andere akut gefährdet. Oft ist eine psychiatrische oder andere Erkrankung des Betroffenen Ursache für das Vermüllen einer Wohnung. Wenn Hilfsangebote auf freiwilliger Basis nicht angenommen werden, so sind dem weiteren Handeln enge rechtliche Grenzen gesetzt. Eine Behandlung eines kranken Menschen gegen seinen ausdrücklichen Wunsch und Willen – und in der Folge Ordnung des Wohnumfeldes – ist nur möglich, wenn für den Betroffenen eine erhebliche Gefährdung vorliegt oder eine solche von ihm ausgeht. Das Gesundheitsamt: (Sanitäts-Direktionen / Gesundheitsdirektionen in der Schweiz) kann nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann eingreifen, wenn das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu befürchten ist. Die Vermüllung und Verwahrlosung von Räumen und dadurch entstehende Folgen wie, unangenehmer Geruch, Ungezieferbefall, ekelige Zustände, Maden, verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel reichen für ein behördliches Einschreiten nicht aus. In der Regel gehen von vermüllten oder verwahrlosten Wohnungen so gut wie nie die Gefahr von Infektionen oder Seuchen aus, so dass das Gesundheitsamt meistens nicht eingreifen kann. Dies ist nur dann gegeben, wenn durch den Müll. Ungeziefer angelockt wird, beispielsweise Ratten oder Kakerlaken durch die Infektionskrankheiten übertragen werden können. Dies trifft aber in aller Regel nicht zu. Solange eine konkrete Infektionsgefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche Ordnungsbehörde und das Gesundheitsamt keine Möglichkeit, gegen eine Vermüllung und Verwahrlosung im Privathaushalt vorzugehen. Vermieter oder Wohnungsinhaber müssen im Bedarfsfall einen Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer beauftragen. Bei der Vermüllung und Verwahrlosung einer Wohnung handelt es sich oft um Abfall. Rechtlich gesehen wird das Wohl der Allgemeinheit aber nicht beeinträchtigt. Es findet auch keine unerlaubte Ablagerung statt. Das Abfallrecht greift hier nicht. Brandgefahr Auch die allgemeine Vermutung einer Brandgefahr reicht nicht aus, Zwangsmassnahmen zu veranlassen. Es müssen auch hier konkrete Hinweise für eine Brandgefahr vorhanden sein. Die Polizei kann die Wohnung nur mit Zwang öffnen lassen, wenn eine akute Gefahr droht. Im Falle einer beobachteten Vermüllung und Verwahrlosung sollte immer auch der Vermieter oder die Hausverwaltung aktiv werden und frühzeitig nach einer Lösung mit dem Mieter suchen. Falls Vermieter oder Hausverwaltung erfolglos bleiben, kann nur zivilrechtlich vorgegangen werden,notfalls bis hin zur Zwangsräumung. Vermieter oder Hausmitbewohner einer „verwahrlosten“ Wohnung haben die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg wegen Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung einzuschlagen. Wer ist Ansprechpartner beim Gesundheitsamt bei Vermüllung in Privathaushalten und psychischer Erkrankungen? Grenzen für rechtlich begründbare, behördliche Interventionsmöglichkeiten |
1. Hinweise zum Infektionsschutz:
Das Gesundheitsamt kann nur dann eingreifen, wenn anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, die das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten konkret befürchten lassen. Alleinige oder in Kombination auftretende Umstände wie: ... die Vermüllung von Räumen und dadurch entstehende Folgeerscheinungen, Geruchsbelästigungen, Ungezieferbefall und/oder ekelige Zustände, Madenbefall, verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel, ... stellen für sich noch keine konkreten Gründe für ein infektionsrechtlich begründbares behördliches Einschreiten dar ( Infektionsschutz-Gesetz). Bisherige Erfahrungen vor Ort zeigen, dass von vermüllten oder verwahrlosten Wohnungen so gut wie nie die Gefahr von Infektionen oder Seuchen ausgehen. Wenn diese Gefahr nicht vorliegt, können die Behörden nicht eingreifen. Es muss eine privatrechtliche Lösung gefunden werden. Ein Eingreifen nach dem Infektionsschutz wäre nur dann möglich, wenn der Müll mit meldepflichtigen Krankheitserregern (zum Beispiel Typhus) befallen wäre. Dies trifft aber in aller Regel im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts nicht zu. Vielmehr stehen Vermieter oder Wohnungsinhaber in der Verpflichtung, einen Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer zu beauftragen. Bei der Vermüllung und Verwahrlosung einer Wohnung handelt es sich oft um Abfall. Rechtlich gesehen wird das Wohl der Allgemeinheit aber nicht beeinträchtigt. Es findet auch keine unerlaubte Ablagerung statt. Das Abfallrecht greift hier nicht. Solange eine konkrete Seuchengefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche Ordnungsbehörde keine Möglichkeit, gegen eine „Vermüllung“ in privaten Haushalten vorzugehen. Vermieter oder Hausmitbewohner einer „verwahrlosten“ Wohnung haben allerdings die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg wegen Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung einzuschlagen. Insofern sollten sich betroffene Nachbarn unmittelbar an ihre Vermieter wenden, sofern sie sich durch eine vermüllte Wohnung entsprechend gestört fühlen. Bei Vermüllung versucht das Gesundheitsamt /Sozialbehörde mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen, wenn Hinweise vorliegen, dass diese an einer psychischen Erkrankung und/oder Suchterkrankung leidet. Das Gesundheitsamt / der gesundheitliche Umweltschutz kann keine Verantwortung für den Zustand der vermüllten Wohnung übernehmen. Die Verantwortung für die Wohnung liegt allein beim Vermieter oder Wohnungseigentümer, da zivilrechtliche Belange zum Tragen kommen. 2. Hinweise zu ordnungsrechtlichen Fragen: Zwangsmassnahmen gegen Menschen, die am Vermüllungs-Syndrom leiden sind rechtlich enge Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist zum einen, dass tatsächlich eine psychische Erkrankung oder Störung infolge von Sucht vorliegt. Ausserdem muss eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erkennbar sein. Nach herrschender Rechtsprechung stellen die vielfach erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen in der Regel keine so gravierende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (das heisst erhebliche Fremd- oder Selbstgefahr) dar, um Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Bei Vermüllung und Verwahrlosung in einer Privatwohnung liegt grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. 3. Hinweise zum Brandschutz: Die abstrakte Vermutung einer Brandgefahr reicht nicht aus, Zwangsmassnahmen zu veranlassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein (zum Beispiel Pyromanie), die eine Gefahr tatsächlich vermuten lassen. Von einer verwahrlosten oder vermüllten Wohnung geht meistens keine erheblich höhere Brandgefahr aus, als von einer „normal möblierten“ Wohnung. Eine Gefährdung ist eher im Verhalten der bewohnenden Person als im Zustand der Wohnung zu suchen. Brandschutzrechtlich kann meistens die Entfernung der gelagerten Gegenstände nicht gefordert werden. Eine Brand- oder Explosionsgefahr bei Gasherden und anderen Gasgeräten ist bei ordnungsgemässer Installation nicht gegeben. Gasherde sind nach technischen Vorschriften so gesichert, dass kein Gas ausströmen kann. Ausser der Gasherd ist defekt oder die Gasleitung wurde manipuliert. |
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